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   BGH, 30.06.2022 - StB 25/22   

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BGH, 30.06.2022 - StB 25/22 (https://dejure.org/2022,20602)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - StB 25/22 (https://dejure.org/2022,20602)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - StB 25/22 (https://dejure.org/2022,20602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB
    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung der Vereinigung als solcher ohne Beitrag zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds; organisationsbezogener Nutzen; irgendwie gearteter Vorteil; Beihilfe zur ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO, § 203 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1, § 126a StPO, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 27 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rechtsportal.de

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).

  • BGH, 26.07.2007 - StB 31/07

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßregel gegen einen Zeugen

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, aaO; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, aaO).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).

  • BGH, 22.04.2003 - StB 3/03

    Bildung einer kriminellen Vereinigung ("Landser-Fall"; Organisationsstruktur bei

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).

    Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, aaO; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, aaO).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).
  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
  • BGH, 21.03.2019 - StB 4/19

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tätigwerden eines

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - StB 25/22
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Die Strafbarkeit der Unterstützung ist hier in der Form der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfe zu mitgliedschaftlichen Betätigungsakten von IS-Mitgliedern verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

    Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    In Bezug auf die Taten 1 und 2 kommt hinzu, dass sich die Unterstützungshandlungen der Angeklagten in der Sache als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Mitangeklagten am IS darstellten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 20; vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17).

    Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 20; vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    In Bezug auf die Taten 1 und 2 kommt hinzu, dass sich die Unterstützungshandlungen der Angeklagten in der Sache als Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Mitangeklagten am IS darstellten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 20; vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17).

    Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 20; vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

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